Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 2 Selbstbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Saarland, 28.04.2009 – L 2 P 4/08Zitiert von 1
- BSG, 10.10.2000 – B 3 P 15/99 RZitiert von 4
- BSG, 06.08.1998 – B 3 P 8/97 RZitiert von 8
- BVerfG, 17.10.2007 – 2 BvR 1095/05Zitiert von 21
- BSG, 30.09.2015 – B 3 P 1/14 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - vollstationäre Pflege - Anerkennungsbetrag - aktivierende Pflege - Pflegestandard - rehabilitative MaßnahmeZitiert von 1
- BSG, 04.12.2014 – B 5 RE 4/14 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - keine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands für mehrere Pflegebedürftige zur Erfüllung der Mindestpflegezeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 07.11.2024 – L 7 SO 3379/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/2#abs-1 (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/2#abs-2 (2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/2#abs-3 (3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/2#abs-4 (4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.